Vorsorgekosten absetzen

Im Jahr 2010 wird vor allem die steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen komplett umgekrempelt, nachdem die alte Regelung vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden war.

Grundsätzlich sind damit die Beiträge voll steuerlich absetzbar, die ein sozialhilfegleiches Leistungsniveau absichern - und zwar für alle Familienmitglieder und Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft. Anerkannt werden so die Kosten, die den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung abdecken. Gesetzlich Versicherte können damit den Beitrag in voller Höhe absetzen und müssen nur einen Abschlag von 4 Prozent akzeptieren, wenn Krankengeld mit abgesichert ist.

Privatversicherte können den Teil des Beitrages abziehen, der dem Basiskrankenschutz entspricht. Ist lediglich der Basistarif versichert, ist der Beitrag voll absetzbar - nur ein Abzug von 4 Prozent für das Krankentagegeld wird auch bei Privatversicherten im Basistarif vorgenommen. Sind Wahlleistungen mitversichert, muss die Versicherungsgesellschaft den Beitrag aufteilen und dem Versicherten mitteilen, wie hoch der Kostenanteil für den Basisschutz ist. Als Faustformel gilt dabei: Je nach Versicherungsumfang sind mindestens 80 Prozent der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge begünstigt und somit als Sonderausgaben absetzbar.

Vor allem für Selbstständige wird die neue Regelung kaum Vorteile bringen, denn sie können noch bis zum Jahr 2019 ihre Versicherungsbeiträge nach dem alten Recht aus dem Jahr 2004 geltend machen. Und das bedeutet, dass Versicherungen absetzbar in Höhe von 5069 Euro (Alleinstehende) oder 10138 Euro (Verheiratete) absetzbar sind. Solche Summen werden mit Krankenversicherungsbeiträgen nur erreicht werden, wenn viele Kinder privat versichert werden müssen.

Bis 2009 waren Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit anderen Versicherungsprämien insgesamt bis zu 1500 Euro (Angestellte) beziehungsweise 2400 Euro (Selbstständige) absetzbar und bei denen die Online Geld verdienen etwas höher. Diese Regelung wurde für das Jahr 2010 beibehalten und sogar nachgebessert: Liegen die Beiträge für die Krankenversicherung jetzt unter 1900 beziehungsweise 2800 Euro (Angestellte/ Selbstständige), dann können die genannten Summen mit anderen Versicherungsprämien aufgefüllt werden. Absetzbar wären dann zum Beispiel Kosten für eine private Krankenzusatz- oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Bei der Absetzbarkeit der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung wurde der Satz in diesem Jahr turnusmäßig auf 70 Prozent erhöht. Allerdings wird von diesen 70 Prozent - wie auch in den Jahren zuvor - der Arbeitgeberanteil voll abgezogen. Bei einem Einkommen von 36 000 Euro sind damit knapp 5000 Euro absetzbar, allerdings wird der Arbeitgeberanteil in Höhe von 3500 Euro voll abgezogen, sodass unter dem Strich nur knapp 1500 Euro wirklich steuerwirksam werden - und damit nur knapp 30 Prozent des Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch beim Abzug der Altersvorsorgehöchstbeträge greift übrigens die Günstigerprüfung, die die Absetzbarkeit heute mit der aus dem Jahr 2004 vergleicht. Konnten Steuerzahler 2004 einen höheren Betrag absetzen, so wird der noch bis 2019 berücksichtigt. Bei der Rürup-Rente hat sich der Satz ebenfalls erhöht auf 70 Prozent - damit können Steuerzahler von 100 Euro Beitrag 70 Euro steuerlich geltend machen. Das gilt für Einzahlungen von maximal 20 000 beziehungsweise 40 000 Euro (Alleinstehende/ Verheiratete) jährlich.

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